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Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Welche Betriebe ein Kennzeichen führen müssen
Schlachthöfe, Zerlegebetriebe, Molkereien, Eierpackstellen, Fischverarbeiter: Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in Verkehr bringt, braucht eine Zulassung. Die 16 Sektionen und die Codes der Betriebsliste erklärt.
Quellen geprüft am 18.9.2026. Sachliche Information, keine Rechtsberatung.
Wer eine Zulassung braucht
Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellt, bearbeitet oder verpackt, braucht dafür in der Regel eine Zulassung. Die Pflicht steht in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Nur ein zugelassener Betrieb darf sein Erzeugnis mit einem Identitätskennzeichen in Verkehr bringen; das regelt Anhang II Abschnitt I derselben Verordnung.
Ausgenommen sind nach Artikel 1 Absatz 5 in der Regel Einzelhandelsbetriebe, die direkt an Endverbraucher abgeben. Metzgereien mit Ladenverkauf, Supermärkte und Gastronomie fallen deshalb üblicherweise nicht unter die Zulassungspflicht und führen kein Identitätskennzeichen. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum sich zu einem vermeintlichen Kennzeichen nichts findet.
Zugelassen wird nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern der Betrieb an einem Standort, und zwar für bestimmte Tätigkeiten. Ein Betrieb kann für mehrere Sektionen zugelassen sein; das Identitätskennzeichen bleibt dabei dasselbe. In der Betriebsliste des BVL sind 6.934 der 15.795 Betriebe für mehr als eine Sektion zugelassen, insgesamt enthält die Liste 34.956 einzelne Zulassungen.
Jede Zulassung besteht aus drei Angaben: der Sektion, also der Warengruppe, der Betriebsart, also der Tätigkeit, und bei Fleisch zusätzlich den Tierarten. Diese drei Ebenen erklären die Codes, die in der amtlichen Liste und auf den Betriebsseiten dieser Website stehen.
Die Sektionen
Die Verordnung ordnet die Erzeugnisse in Abschnitte des Anhangs III, die in den Betriebslisten als Sektionen erscheinen: Sektion 0 für allgemeine Tätigkeiten und die Sektionen I bis XV für einzelne Warengruppen. Die Zahlen stammen aus der Betriebsliste des BVL, Stand 10.9.2026; ein Betrieb kann in mehreren Zeilen vorkommen.
| Sektion | Bezeichnung | Betriebe |
|---|---|---|
| 0 | Betriebe mit allgemeiner Tätigkeit | 1.587 |
| I | Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren | 5.635 |
| II | Fleisch von Geflügel und Hasentieren | 784 |
| III | Fleisch von Farmwild | 1.442 |
| IV | Wildfleisch | 1.171 |
| V | Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch | 2.964 |
| VI | Fleischerzeugnisse | 6.365 |
| VII | Lebende Muscheln | 5 |
| VIII | Fischereierzeugnisse | 2.702 |
| IX | Rohmilch und Molkereiprodukte | 1.373 |
| X | Eier und Eiprodukte | 5.080 |
| XI | Froschschenkel und Schnecken | 0 |
| XII | Ausgelassene Tierfette und Grieben | 206 |
| XIII | Behandelte Mägen, Blasen und Därme | 199 |
| XIV | Gelatine | 80 |
| XV | Kollagen | 54 |
Betriebsarten
Innerhalb einer Sektion beschreibt ein zweiter Code, was der Betrieb tut. Die Codes folgen der Legende der EU-Kommission zu den Listen der zugelassenen Lebensmittelbetriebe (SANCO/2179/2005, Fassung 2025). Die wichtigsten:
| Code | Betriebsart |
|---|---|
| SH | Schlachthof |
| CP | Zerlegungsbetrieb |
| PP | Verarbeitungsbetrieb |
| MM | Hackfleischbetrieb |
| MP | Betrieb für Fleischzubereitungen |
| MSM | Betrieb für Separatorenfleisch |
| GHE | Wildbearbeitungsbetrieb |
| CS | Kühlhaus |
| RW | Umhüllungs- und Umpackbetrieb |
| WM | Großmarkt |
| CC | Sammelstelle |
| EPC | Eierpackstelle |
| LEP | Flüssigei-Betrieb |
| AH | Auktionshalle |
| FV | Fabrikschiff |
| ZV | Gefrierschiff |
| FFPP | Betrieb für frische Fischereierzeugnisse |
| PC | Reinigungszentrum |
| DC | Versandzentrum |
Ein Betrieb kann mehrere Betriebsarten führen, etwa Schlachten und Zerlegen am selben Standort. Auf den Betriebsseiten dieser Website stehen alle Zulassungen in einer Tabelle nebeneinander. Am häufigsten sind in der aktuellen Liste verarbeitungsbetrieb (PP, 12.789), zerlegungsbetrieb (CP, 5.859), schlachthof (SH, 5.307), eierpackstelle (EPC, 3.040).
Tierarten und Erzeugnisse
Tierarten
Bei Fleisch kommt eine dritte Ebene dazu: die Tierarten, für die der Betrieb zugelassen ist.
- B Rinder
- P Schweine
- O Schafe
- C Ziegen
- S Einhufer (Pferde, Esel)
- A Geflügel
- L Hasentiere (Kaninchen, Hasen)
- R Laufvögel (Strauß, Emu)
- fG Farmwild (gezüchtete Landsäugetiere außer Haustier-Huftieren)
- wU Wildhuftiere (Schalenwild wie Reh, Hirsch, Wildschwein)
- wL Wildhasen und Wildkaninchen
- wA Federwild (Wildvögel)
- wG sonstige wilde Landsäugetiere
Ein Zerlegungsbetrieb mit den Codes B und P arbeitet also mit Rind und Schwein, ein Wildbearbeitungsbetrieb mit wU mit Schalenwild. Die Codes mit kleinem Anfangsbuchstaben bezeichnen dabei Wild und Farmwild, die Großbuchstaben die als Haustiere gehaltenen Arten.
Erzeugnisse
Bei Fleischerzeugnissen bezeichnen weitere Codes die Art des Erzeugnisses:
- mp Fleischerzeugnisse
- bl Bluterzeugnisse
- pap Fleischextrakte und Pulvererzeugnisse aus Fleisch
Zusammen ergibt das eine recht genaue Beschreibung dessen, was ein Betrieb darf. Wer wissen will, ob hinter einem Kennzeichen ein Schlachthof, eine Molkerei oder eine Eierpackstelle steckt, liest das an diesen Codes ab, nicht am Namen des Unternehmens.
Wer zulässt und wer die Liste führt
Die Zulassung erteilt die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Betrieb liegt. Sie überwacht ihn auch und vergibt die Zulassungsnummer, aus der später die mittlere Zeile des Ovals wird.
Die Listen der zugelassenen Betriebe veröffentlicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Datenbank BLtU unter bltu.bvl.bund.de. Diese Seite bereitet den Bestand auf: 15.795 Betriebe mit Adresse, Sektionen, Betriebsarten und Tierarten, Stand 10.9.2026. Der Verordnungstext selbst ist bei EUR-Lex abrufbar.
Erlischt eine Zulassung oder ruht sie, verschwindet der Betrieb aus der Liste. Verbindliche Auskünfte zu einem einzelnen Betrieb erteilt die zuständige Landesbehörde.
Häufige Fragen
Braucht eine Metzgerei ein Identitätskennzeichen?
In der Regel nicht. Einzelhandelsbetriebe, die direkt an Endverbraucher abgeben, sind nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 üblicherweise von der Zulassungspflicht ausgenommen und führen deshalb kein Kennzeichen.
Was bedeuten die Sektionen in der Betriebsliste?
Sie entsprechen den Abschnitten des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, also den Warengruppen von Fleisch über Fischereierzeugnisse und Milch bis zu Gelatine und Kollagen. Sektion 0 steht für Betriebe mit allgemeiner Tätigkeit.
Wer erteilt die Zulassung und wer veröffentlicht die Liste?
Zugelassen wird ein Betrieb von der zuständigen Behörde seines Bundeslandes. Die Listen der zugelassenen Betriebe führt in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in der Datenbank BLtU.
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Quellen: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I (EUR-Lex); Bundesernährungsministerium, "Das Identitätskennzeichen" (bmleh.de); Listen der zugelassenen Betriebe des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BLtU), Stand 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005).