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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Apolda

7 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE TH, Thüringen, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DETH 06961EG

Kennzeichen aus Apolda

7 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE TH, dem Kürzel für Thüringen. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 99510.

Betriebe
7
Sektionen
6
Postleitzahlen
1

Alle Betriebe in Apolda

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Fleischerzeugnisse 4Allgemeine Tätigkeit 2Hackfleisch und Fleischzubereitungen 2Milch und Molkereiprodukte 2Fisch 1Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Apolda haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Apolda 7 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleischerzeugnisse, Betriebe mit allgemeiner Tätigkeit, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Apolda?

Es beginnt mit DE TH für Thüringen und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE TH 06961 EG für ACU PHARMA und CHEMIE GmbH. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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