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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Vogt

2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE BW, Baden-Württemberg, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DEBW 08145EG

Kennzeichen aus Vogt

2 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE BW, dem Kürzel für Baden-Württemberg. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 88267.

Betriebe
2
Sektionen
4
Postleitzahlen
1

Alle Betriebe in Vogt

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1Hackfleisch und Fleischzubereitungen 1Milch und Molkereiprodukte 1Wildfleisch 1

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Vogt haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Vogt 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, Rohmilch und Molkereiprodukte. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Vogt?

Es beginnt mit DE BW für Baden-Württemberg und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE BW 08145 EG für Hofkäserei Kohler. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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