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Kollagen in Schleswig-Holstein: 1 zugelassene Betriebe

Sektion XV "Kollagen" nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004: 1 zugelassene Betriebe in Schleswig-Holstein, darunter 1 mit der Betriebsart Sammelstelle. Aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026.

DESH 00061EG

Sektion XV in Schleswig-Holstein

1 zugelassene Betriebe

Alle hier gelisteten Betriebe sind für Kollagen (EU-Liste: Collagen) zugelassen und tragen ein Identitätskennzeichen, das mit DE SH beginnt. Ein Betrieb kann zusätzlich für andere Sektionen zugelassen sein; sein Kennzeichen bleibt dasselbe.

SonstigeSammelstelle 1

Betriebe
1
Orte
1
Betriebsarten
1

Alle Betriebe, nach Ort sortiert

Vollständige Liste der 1 in Schleswig-Holstein für Kollagen zugelassenen Betriebe. Die Spalte Betriebsart nennt die Tätigkeit, die für diese Sektion eingetragen ist; auf der Seite des einzelnen Kennzeichens stehen alle Zulassungen mit Tierarten.

Alle in Schleswig-Holstein für Kollagen zugelassenen Betriebe
KennzeichenBetriebPLZ und OrtBetriebsart
SH 00061Friedrich Sturm & Co KG25364 OsterhornSammelstelle

Kollagen in anderen Bundesländern

Häufige Fragen

Wie viele Betriebe für Kollagen gibt es in Schleswig-Holstein?

1 Betriebe, Stand 10.9.2026. Sie verteilen sich auf 1 Orte und arbeiten überwiegend als Sammelstelle. Die Liste oben ist vollständig; sie stammt aus der Generalliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Kommt ein Produkt mit DE SH aus einem dieser Betriebe?

Nur wenn die Zulassungsnummer im Oval übereinstimmt. DE SH sagt lediglich, dass der Betrieb in Schleswig-Holstein zugelassen ist; die Ziffern dahinter benennen ihn eindeutig. Über die Herkunft der Rohstoffe sagt das Kennzeichen nichts. Wenn Sie eine Nummer vor sich haben, geben Sie sie in die Suche ein.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Sektionen und Betriebsarten nach der technischen Spezifikation der Europäischen Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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