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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Lemgo

10 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE NW, Nordrhein-Westfalen, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DENW 30123EG

Kennzeichen aus Lemgo

10 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE NW, dem Kürzel für Nordrhein-Westfalen. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 32657.

Betriebe
10
Sektionen
8
Postleitzahlen
1

Alle Betriebe in Lemgo

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Fleischerzeugnisse 9Eier und Eiprodukte 6Fisch 6Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 4Hackfleisch und Fleischzubereitungen 4Geflügel- und Kaninchenfleisch 2Tierfette und Grieben 1Wildfleisch 1

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Lemgo haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Lemgo 10 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleischerzeugnisse, Eier und Eiprodukte, Fischereierzeugnisse. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Lemgo?

Es beginnt mit DE NW für Nordrhein-Westfalen und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE NW 30123 EG für Fleischerei Welsche. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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