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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Blieskastel

8 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE SL, Saarland, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DESL 90036EG

Kennzeichen aus Blieskastel

8 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE SL, dem Kürzel für Saarland. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 66440.

Betriebe
8
Sektionen
7
Postleitzahlen
1

Alle Betriebe in Blieskastel

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 5Milch und Molkereiprodukte 3Wildfleisch 3Fleischerzeugnisse 2Eier und Eiprodukte 1Fisch 1Geflügel- und Kaninchenfleisch 1

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Blieskastel haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Blieskastel 8 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Rohmilch und Molkereiprodukte, Wildfleisch. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Blieskastel?

Es beginnt mit DE SL für Saarland und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE SL 90036 EG für Bioland Metzgerei Weller. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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