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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Völklingen

10 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE SL, Saarland, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DESL 70017EG

Kennzeichen aus Völklingen

10 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE SL, dem Kürzel für Saarland. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 66333.

Betriebe
10
Sektionen
8
Postleitzahlen
1

Alle Betriebe in Völklingen

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Fisch 5Fleischerzeugnisse 5Allgemeine Tätigkeit 4Milch und Molkereiprodukte 4Eier und Eiprodukte 3Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 2Farmwild 1Geflügel- und Kaninchenfleisch 1

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Völklingen haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Völklingen 10 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fischereierzeugnisse, Fleischerzeugnisse, Betriebe mit allgemeiner Tätigkeit. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Völklingen?

Es beginnt mit DE SL für Saarland und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE SL 70017 EG für Catering Scheer. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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