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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Münchsteinach

2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE BY, Bayern, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DEBY 50029EG

Kennzeichen aus Münchsteinach

2 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE BY, dem Kürzel für Bayern. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 91481.

Betriebe
2
Sektionen
4
Postleitzahlen
1

Alle Betriebe in Münchsteinach

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Hackfleisch und Fleischzubereitungen 2Fisch 1Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1Fleischerzeugnisse 1

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Münchsteinach haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Münchsteinach 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, Fischereierzeugnisse, Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Münchsteinach?

Es beginnt mit DE BY für Bayern und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE BY 50029 EG für Metzgerei Moosmeier. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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