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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Kloster Lehnin

3 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE BB, Brandenburg, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DEBB 69208EG

Kennzeichen aus Kloster Lehnin

3 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE BB, dem Kürzel für Brandenburg. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 14797.

Betriebe
3
Sektionen
5
Postleitzahlen
1

Alle Betriebe in Kloster Lehnin

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Fleischerzeugnisse 2Eier und Eiprodukte 1Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1Farmwild 1Wildfleisch 1

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Kloster Lehnin haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Kloster Lehnin 3 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleischerzeugnisse, Eier und Eiprodukte, Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Kloster Lehnin?

Es beginnt mit DE BB für Brandenburg und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE BB 69208 EG für Göhlsdorfer Hof. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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