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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Cottbus

8 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE BB, Brandenburg, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DEBB 52008EG

Kennzeichen aus Cottbus

8 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE BB, dem Kürzel für Brandenburg. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 03042, 03044, 03051.

Betriebe
8
Sektionen
4
Postleitzahlen
3

Alle Betriebe in Cottbus

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Fleischerzeugnisse 5Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 3Hackfleisch und Fleischzubereitungen 3Allgemeine Tätigkeit 2

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Cottbus haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Cottbus 8 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleischerzeugnisse, Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Cottbus?

Es beginnt mit DE BB für Brandenburg und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE BB 52008 EG für Büttner Transport Service GmbH & Co. KG. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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