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Gelatine in Brandenburg: 1 zugelassene Betriebe

Sektion XIV "Gelatine" nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004: 1 zugelassene Betriebe in Brandenburg, darunter 1 mit der Betriebsart Sammelstelle. Aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026.

DEBB 67002EG

Sektion XIV in Brandenburg

1 zugelassene Betriebe

Alle hier gelisteten Betriebe sind für Gelatine (EU-Liste: Gelatine) zugelassen und tragen ein Identitätskennzeichen, das mit DE BB beginnt. Ein Betrieb kann zusätzlich für andere Sektionen zugelassen sein; sein Kennzeichen bleibt dasselbe.

SonstigeSammelstelle 1

Betriebe
1
Orte
1
Betriebsarten
1

Alle Betriebe, nach Ort sortiert

Vollständige Liste der 1 in Brandenburg für Gelatine zugelassenen Betriebe. Die Spalte Betriebsart nennt die Tätigkeit, die für diese Sektion eingetragen ist; auf der Seite des einzelnen Kennzeichens stehen alle Zulassungen mit Tierarten.

Alle in Brandenburg für Gelatine zugelassenen Betriebe
KennzeichenBetriebPLZ und OrtBetriebsart
BB 67002A & B Hides GmbH & Co. KG15890 EisenhüttenstadtSammelstelle

Gelatine in anderen Bundesländern

Häufige Fragen

Wie viele Betriebe für Gelatine gibt es in Brandenburg?

1 Betriebe, Stand 10.9.2026. Sie verteilen sich auf 1 Orte und arbeiten überwiegend als Sammelstelle. Die Liste oben ist vollständig; sie stammt aus der Generalliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Kommt ein Produkt mit DE BB aus einem dieser Betriebe?

Nur wenn die Zulassungsnummer im Oval übereinstimmt. DE BB sagt lediglich, dass der Betrieb in Brandenburg zugelassen ist; die Ziffern dahinter benennen ihn eindeutig. Über die Herkunft der Rohstoffe sagt das Kennzeichen nichts. Wenn Sie eine Nummer vor sich haben, geben Sie sie in die Suche ein.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Sektionen und Betriebsarten nach der technischen Spezifikation der Europäischen Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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