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Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Schindhard

2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE RP, Rheinland-Pfalz, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026

DERP 21040EG

Kennzeichen aus Schindhard

2 zugelassene Betriebe

Alle beginnen im Oval mit DE RP, dem Kürzel für Rheinland-Pfalz. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.

Postleitzahlen am Ort: 66996.

Betriebe
2
Sektionen
4
Postleitzahlen
1

Alle Betriebe in Schindhard

Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.

Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 2Fleischerzeugnisse 1Hackfleisch und Fleischzubereitungen 1Wildfleisch 1

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Häufige Fragen

Welche Lebensmittelbetriebe in Schindhard haben ein Identitätskennzeichen?

Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Schindhard 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Fleischerzeugnisse, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.

Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Schindhard?

Es beginnt mit DE RP für Rheinland-Pfalz und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE RP 21040 EG für Nina Kill Hofladen. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.

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