Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Lichtenau
2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE BW, Baden-Württemberg, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026
Kennzeichen aus Lichtenau
2 zugelassene Betriebe
Alle beginnen im Oval mit DE BW, dem Kürzel für Baden-Württemberg. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.
Postleitzahlen am Ort: 77839.
- Betriebe
- 2
- Sektionen
- 2
- Postleitzahlen
- 1
Alle Betriebe in Lichtenau
Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.
Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1Fleischerzeugnisse 1
- BW 35009Biolandhof Inge WahlFleisch
Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd)
- BW 35017Metzgerei DeckerFleisch
Fleischerzeugnisse
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Häufige Fragen
Welche Lebensmittelbetriebe in Lichtenau haben ein Identitätskennzeichen?
Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Lichtenau 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Fleischerzeugnisse. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.
Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Lichtenau?
Es beginnt mit DE BW für Baden-Württemberg und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE BW 35009 EG für Biolandhof Inge Wahl. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.