Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Waging a.See
2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE BY, Bayern, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026
Kennzeichen aus Waging a.See
2 zugelassene Betriebe
Alle beginnen im Oval mit DE BY, dem Kürzel für Bayern. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.
Postleitzahlen am Ort: 83329.
- Betriebe
- 2
- Sektionen
- 2
- Postleitzahlen
- 1
Alle Betriebe in Waging a.See
Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.
Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1Fleischerzeugnisse 1
- BY 11079Gottfried HeilmaierFleisch
Fleischerzeugnisse
- BY 10056Metzgerei Gottfried HeilmeierFleisch
Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd)
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Häufige Fragen
Welche Lebensmittelbetriebe in Waging a.See haben ein Identitätskennzeichen?
Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Waging a.See 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Fleischerzeugnisse. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.
Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Waging a.See?
Es beginnt mit DE BY für Bayern und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE BY 11079 EG für Gottfried Heilmaier. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.