Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Wüstenrot
2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE BW, Baden-Württemberg, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026
Kennzeichen aus Wüstenrot
2 zugelassene Betriebe
Alle beginnen im Oval mit DE BW, dem Kürzel für Baden-Württemberg. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.
Postleitzahlen am Ort: 71543.
- Betriebe
- 2
- Sektionen
- 3
- Postleitzahlen
- 1
Alle Betriebe in Wüstenrot
Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.
Eier und Eiprodukte 2Fisch 1Fleischerzeugnisse 1
- BW 14088Restaurant Hotel SchönblickFleischFisch
Fleischerzeugnisse, Fisch, Eier und Eiprodukte
- DE-081304Tobias SinnEier
Eier und Eiprodukte
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Häufige Fragen
Welche Lebensmittelbetriebe in Wüstenrot haben ein Identitätskennzeichen?
Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Wüstenrot 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Eier und Eiprodukte, Fischereierzeugnisse, Fleischerzeugnisse. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.
Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Wüstenrot?
Es beginnt mit DE BW für Baden-Württemberg und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE BW 14088 EG für Restaurant Hotel Schönblick. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.