Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Vreden
2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE NW, Nordrhein-Westfalen, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026
Kennzeichen aus Vreden
2 zugelassene Betriebe
Alle beginnen im Oval mit DE NW, dem Kürzel für Nordrhein-Westfalen. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.
Postleitzahlen am Ort: 48691.
- Betriebe
- 2
- Sektionen
- 2
- Postleitzahlen
- 1
Alle Betriebe in Vreden
Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.
Eier und Eiprodukte 1Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1
- NW 88898Andree SchweringEier
Eier und Eiprodukte
- NW 90082Fleischerei Bernd WesselerFleisch
Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd)
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Häufige Fragen
Welche Lebensmittelbetriebe in Vreden haben ein Identitätskennzeichen?
Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Vreden 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Eier und Eiprodukte, Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.
Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Vreden?
Es beginnt mit DE NW für Nordrhein-Westfalen und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE NW 88898 EG für Andree Schwering. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.