Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Vetschau
2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE BB, Brandenburg, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026
Kennzeichen aus Vetschau
2 zugelassene Betriebe
Alle beginnen im Oval mit DE BB, dem Kürzel für Brandenburg. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.
Postleitzahlen am Ort: 03226.
- Betriebe
- 2
- Sektionen
- 3
- Postleitzahlen
- 1
Alle Betriebe in Vetschau
Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.
Allgemeine Tätigkeit 1Fisch 1Milch und Molkereiprodukte 1
- BB 66039Hofkäserei Gut OgrosenMilch
Milch und Molkereiprodukte
- BB 66027Lemberg FischLager und HandelFisch
Allgemeine Tätigkeit, Fisch
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Häufige Fragen
Welche Lebensmittelbetriebe in Vetschau haben ein Identitätskennzeichen?
Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Vetschau 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Betriebe mit allgemeiner Tätigkeit, Fischereierzeugnisse, Rohmilch und Molkereiprodukte. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.
Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Vetschau?
Es beginnt mit DE BB für Brandenburg und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE BB 66039 EG für Hofkäserei Gut Ogrosen GmbH. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.