Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Lüder
2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE NI, Niedersachsen, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026
Kennzeichen aus Lüder
2 zugelassene Betriebe
Alle beginnen im Oval mit DE NI, dem Kürzel für Niedersachsen. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.
Postleitzahlen am Ort: 29394.
- Betriebe
- 2
- Sektionen
- 2
- Postleitzahlen
- 1
Alle Betriebe in Lüder
Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.
Eier und Eiprodukte 1Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1
- NI 15426Heitsch,HolgerEier
Eier und Eiprodukte
- NI 21394Isermann GmbH Metzgerei und PartyserviceFleisch
Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd)
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Häufige Fragen
Welche Lebensmittelbetriebe in Lüder haben ein Identitätskennzeichen?
Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Lüder 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Eier und Eiprodukte, Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.
Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Lüder?
Es beginnt mit DE NI für Niedersachsen und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE NI 15426 EG für Heitsch,Holger. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.