Zugelassene Lebensmittelbetriebe in Kerzenheim
2 Betriebe mit Identitätskennzeichen DE RP, Rheinland-Pfalz, aus der amtlichen BVL-Liste vom 10.9.2026
Kennzeichen aus Kerzenheim
2 zugelassene Betriebe
Alle beginnen im Oval mit DE RP, dem Kürzel für Rheinland-Pfalz. Die Ziffern danach sind die Zulassungsnummer des einzelnen Betriebs; sie hängen nicht am Ort und sind nicht fortlaufend nach Stadt vergeben.
Postleitzahlen am Ort: 67304.
- Betriebe
- 2
- Sektionen
- 2
- Postleitzahlen
- 1
Alle Betriebe in Kerzenheim
Alphabetisch nach Name. Unter jedem Namen stehen die Sektionen, für die der Betrieb zugelassen ist; links steht die Nummer aus dem Oval.
Eier und Eiprodukte 1Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd) 1
- RP 12030Markus VorbeckEier
Eier und Eiprodukte
- RP 12013Rainer LommelFleisch
Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd)
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Häufige Fragen
Welche Lebensmittelbetriebe in Kerzenheim haben ein Identitätskennzeichen?
Die amtliche Betriebsliste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt für Kerzenheim 2 zugelassene Betriebe für Lebensmittel tierischen Ursprungs, vor allem für Eier und Eiprodukte, Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. Sie stehen oben vollständig, jeder mit seinem Kennzeichen und der Adresse. Handwerksbetriebe, die ausschließlich an Endverbraucher vor Ort abgeben, brauchen keine Zulassung und stehen deshalb nicht in der Liste.
Wie lautet das Kennzeichen von Betrieben in Kerzenheim?
Es beginnt mit DE RP für Rheinland-Pfalz und endet mit EG oder EU. Dazwischen steht die Zulassungsnummer, die das Land dem einzelnen Betrieb vergeben hat, zum Beispiel DE RP 12030 EG für Markus Vorbeck. Aus der Nummer selbst lässt sich der Ort nicht ableiten; nur die Liste stellt die Verbindung her.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe (BLtU), Generalliste Teil A, Export vom 10.9.2026; Codes nach der Legende der EU-Kommission (SANCO/2179/2005). Rechtsgrundlage der Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II Abschnitt I. Geprüft am 18.9.2026.